1.1 Diese Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (nachfolgend „Besteller“) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen. Alle Vereinbarungen erhalten nur durch einen schriftlichen Vertrag bzw. durch schriftliche Bestätigung der Schmoll Maschinen GmbH Gültigkeit. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von der Schmoll Maschinen GmbH als Zusatz zu diesen Verkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden. Diese Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn die Schmoll Maschinen GmbH in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführt.
1.2 Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit von Seiten der Schmoll Maschinen GmbH ausdrücklich widersprochen.
1.3 Diese Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte und Verträge mit dem Besteller, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss; über etwaige Änderungen der Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungenwird die Schmoll Maschinen GmbH den Besteller unverzüglich informieren.
1.4 Die Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2.1 Die Angebote der Schmoll Maschinen GmbH sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes von der Schmoll Maschinen GmbH jederzeit widerrufen werden. Der Zwischenverkauf ist bis zur schriftlichen Annahmeerklärung vorbehalten.
2.2 Die Annahme von Angeboten und Bestellungen des Bestellers erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Liefergegenstände durch die Schmoll Maschinen GmbH.
2.3 Die Schmoll Maschinen GmbH behält sich Änderungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand dadurch für den Kunden keine unzumutbaren Veränderungen erfährt und ein berechtigtes Interesse für die Änderung vorliegt. Die Schmoll Maschinen GmbH ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Dritte hinzuzuziehen.
2.4 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, Leistungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Zur genauen Einhaltung von DIN-Normen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und Plänen ist die Schmoll Maschinen GmbH nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Ansonsten richten sich die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Produkte der Schmoll Maschinen GmbH ausschließlich nach deren Produktbeschreibung. Einseitig vom Besteller geäußerte Vorstellungen bleiben außer Betracht.
3.1 Die Lieferung erfolgt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – ab Werk Rödermark, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers werden die Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist die Schmoll Maschinen GmbH nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt der Besteller.
3.2 Für den Umfang der Lieferungen sind die Angaben der Schmoll Maschinen GmbH in der Auftragsbestätigung, soweit keine Auftragsbestätigung vorliegt, die Angaben in deren Angebot maßgeblich.
3.3 Der Besteller übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Lehren, Muster, Formen und Werkzeuge die volle Verantwortung. Sämtliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4.1 Alle Preise gelten – sofern keine anders lautende, schriftliche Bestätigung erfolgt – ab Werk Rödermark, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Transport, Zoll, Gebühren, Steuern und sonstigen öffentliche Abgaben etc. jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Nettowarenwert).
4.2 Anreise, Warte- und Wegezeiten sind als Arbeitszeit zu vergüten. Ist für die Montage ein Pauschalpreis oder eine kostenlose Montage vereinbart, so sind Zuschläge für angefallene Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie nicht von der Schmoll Maschinen GmbH zu vertretende Wartezeiten gesondert zu vergüten. Auslagen für Reise, Verpflegung, Unterkunft und Telefon kommen hinzu.
5.1 Als Lieferfrist gilt - sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart - der von der Schmoll Maschinen GmbH in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Termin. Stellt der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen oder von ihm zu lieferndes Vormaterial nicht rechtzeitig zur Verfügung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung. Dasselbe gilt, sofern Vormaterial im Rahmen der Wareneingangskontrolle bei der Schmoll Maschinen GmbH im Hinblick auf seine Verwendungsfähigkeit zu überprüfen ist und eine etwaige Verzögerung nicht durch Schmoll Maschinen GmbH zu vertreten ist.
5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk der Schmoll Maschinen GmbH verlassen hat oder die Schmoll Maschinen GmbH die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten der Schmoll Maschinen GmbH liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Schmoll Maschinen GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die Schmoll Maschinen GmbH in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
5.4 Falls die Schmoll Maschinen GmbH in Verzug gerät, muss – soweit gesetzlich vorgesehen – der Besteller der Schmoll Maschinen GmbH eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde.
5.5 Teillieferungen sind zulässig.
5.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Schmoll Maschinen GmbH aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
6.1 Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.
6.2 Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und zahlbar.
6.3 Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und der Besteller bei der Schmoll Maschinen GmbH alle offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht.
6.4 Wechsel werden von der Schmoll Maschinen GmbH nur aufgrund besonderer Vereinbarungen hereingenommen. Die Hereinnahme von Wechsel oder Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskontspesen und sonstige Wechselkosten trägt der Besteller.
6.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegenüber der Schmoll Maschinen GmbH aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängel der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers insbesondere gemäß Ziffer 9.7 dieser Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen unberührt.
6.6 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist (Ziffer 6.2) kommt der Besteller in Verzug. Bei Verzug ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. – bei Nachweis eines höheren Satzes der von der Schmoll Maschinen GmbH an deren Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz – zu berechnen. Bei unregelmäßiger und unpünktlicher Zahlung des Bestellers, bei Zweifeln über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft darf die Schmoll Maschinen GmbH die sofortige Bezahlung oder Sicherheiten für erfolgte und ausstehende Lieferungen fordern und bis zum Erhalt dieser Sicherheiten weitere Lieferungen einstellen. Ferner ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, - gegebenenfalls nach Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten und/oder bei Verschulden Schadensersatz zu verlangen. Die Schmoll Maschinen GmbH kann außerdem die Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum der Schmoll Maschinen GmbH.
7.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller jedoch nur mit Zustimmung der Schmoll Maschinen GmbH gestattet.
7.3 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an die Schmoll Maschinen GmbH ab; die Schmoll Maschinen GmbH nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes der Schmoll Maschinen GmbH ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der Schmoll Maschinen GmbH nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
7.4 Auf Verlangen der Schmoll Maschinen GmbH hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen, und zwar insbesondere der Schmoll Maschinen GmbH eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
7.5 Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für die Schmoll Maschinen GmbH vor, ohne dass für die Schmoll Maschinen GmbH hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der Schmoll Maschinen GmbH nicht gehörenden Waren, steht der Schmoll Maschinen GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil einer neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der Schmoll Maschinen GmbH im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Schmoll Maschinen GmbH verwahrt.
7.6 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen der anderen Ware weiterveräußert wird.
7.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretene Forderung hat der Besteller die Schmoll Maschinen GmbH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.8 Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall – insbesondere bei Stellung eines Insolvenzantrages des Bestellers. In diesen Fällen ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware an die Schmoll Maschinen GmbH verpflichtet, ohne dass die Schmoll Maschinen GmbH zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Der Besteller ist auch dann zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, wenn er diese mit anderen beweglichen Sachen verbunden hat und zur Herausgabe eine Demontage erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der Liefergegenstand der Schmoll Maschinen GmbH ein wesentlicher Bestandteil zu einer einheitlichen Sache im Sinne von § 947 BGB geworden ist. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, so liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von Seiten der Schmoll Maschinen GmbH ausdrücklich erklärt wird.
7.9 Die Schmoll Maschinen GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 10 % oder mehr übersteigt.
8.1 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist die Ware unverzüglich zu prüfen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
8.2 Die Ware gilt als abgenommen, wenn der Besteller die Ware nicht innerhalb von vier Wochen ab Bereitstellung als mangelhaft beanstandet oder wenn er die Ware in Betrieb nimmt. Spätere Reklamationen nicht versteckter Mängel brauchen von der Schmoll Maschinen GmbH nicht mehr berücksichtigt werden.
9.1 Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände der Schmoll Maschinen GmbH unverzüglich nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben und Testläufe vorzunehmen. Im Rahmen des Testlaufs hat der Besteller die Funktionalität der von der Schmoll Maschinen GmbH gelieferten Maschine technisch zu überprüfen, insbesondere durch Untersuchung der auf der gelieferten Maschine testweise hergestellten Produkte im Rahmen eines ausreichenden Messverfahrens. Diese Untersuchungs- und Rügepflichten gelten auch für die Lieferung von Software- und Hardwareupdates sowie im Fall einer Wartung oder Reparatur nach einer zuvor eingetretenen Störung der jeweiligen Maschine.
9.2 Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen sowie wegen offensichtlicher oder im Rahmen der Untersuchung erkennbarer Mängel sind der Schmoll Maschinen GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf Verlangen der Schmoll Maschinen GmbH an diese zurückzusenden. Versteckte Mängel, die auch nicht durch Stichproben oder Testläufe erkennbar sind, sind der Schmoll Maschinen GmbH unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln gilt die Lieferung unter Ausschluss von Ansprüchen wegen unvollständiger, unrichtiger und mangelhafter Lieferung als genehmigt.
9.3 Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf Montageanleitung und die Lieferung einer zu großen oder zu geringen Menge.
9.4 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausdrücklich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls die Schmoll Maschinen GmbH nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
9.5 Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht die Schmoll Maschinen GmbH ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung der Schmoll Maschinen GmbH vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
9.6 Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an die Schmoll Maschinen GmbH zurückzugeben. Wenn der Besteller der Verpflichtung zur Rückgabe nicht nachkommt oder ohne Zustimmung der Schmoll Maschinen GmbH Änderungen an den bereits beanstandeten Waren vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Die Schmoll Maschinen GmbH übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Stellt sich jedoch ein Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann die Schmoll Maschinen GmbH die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
9.7 Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessert die Schmoll Maschinen GmbH nach ihrer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt oder auf Kaufpreisminderung, wenn die Schmoll Maschinen GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle für die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels im Sinne der Verkaufsbedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.8 Keine Ansprüche des Bestellers bei Mängeln bestehen:
9.9 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen die Schmoll Maschinen GmbH ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz. Die Schmoll Maschinen GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet die Schmoll Maschinen GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
10.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wenn die Schmoll Maschinen GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
10.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet die Schmoll Maschinen GmbH, außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrläs-sigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
10.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
11.1 Sach- und Rechtsmangelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Bei Spindeln, Ersatzteilen und Serviceleistungen beträgt die Verjährungsfrist hiervon abweichend 6 Monate. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden der Schmoll Maschinen GmbH, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach schriftlicher Anzeige der Versandbereitschaft. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Für Schadensersatzansprüche, die nicht auf Mängeln beruhen, gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
12.1 Die Schmoll Maschinen GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
12.2 Die Schmoll Maschinen GmbH verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
12.3 Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Marken) verletzen, obliegt dem Besteller. Wird die Schmoll Maschinen GmbH von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Besteller beigestellten Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Besteller die Schmoll Maschinen GmbH bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützen und der Schmoll Maschinen GmbH sämtlichen Schaden (einschließlich Anwalts- und Prozesskosten), der ihr hierdurch entsteht, zu ersetzen.
13.1 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort erfolgt und/oder wenn die Schmoll Maschinen GmbH die Frachtkosten trägt.
13.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
14.1 Für diese Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen der Schmoll Maschinen GmbH und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2 Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist Rödermark/Ober-Roden.
14.3 Gerichtsstand ist der Sitz der Schmoll Maschinen GmbH, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Schmoll Maschinen GmbH kann auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht klagen.
14.4 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Schmoll Maschinen GmbH.
1.1 Die Schmoll Maschinen GmbH bestellt ausschließlich zu deren Allgemeinen Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Schriftform. Verkaufsbedingungen des Lieferanten oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von der Schmoll Maschinen GmbH als Zusatz zu diesen Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Schmoll Maschinen GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten eine Lieferung vorbehaltlos annimmt.
1.2 Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Verkaufsbedingungen wird hiermit von Seiten der Schmoll Maschinen GmbH ausdrücklich widersprochen.
1.3 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten.
2.1 Lieferverträge kommen durch die Bestellung und Annahme zustande. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist die Schmoll Maschinen GmbH zum kostenfreien Widerruf berechtigt.
3.1 Für den Umfang der Lieferungen sind die Angaben der Schmoll Maschinen GmbH in der Bestellung maßgeblich. Abweichungen von der Bestellung sind deutlich zu kennzeichnen und sind nur dann gültig, wenn die Schmoll Maschinen GmbH dies ausdrücklich genehmigt. Eine Abweichung der Bestellung durch den Lieferanten gilt als neues Angebot, an das der Lieferant 14 Tage nach Zugang bei der Schmoll Maschinen GmbH gebunden ist.
3.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die geschuldete Leistung in vollem Umfang zu erbringen. Teilleistungen und Teillieferungen sind nur nach vorheriger Absprache und ausdrücklicher Zustimmung durch die Schmoll Maschinen GmbH zulässig.
4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die Preise sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, Festpreise. Sie schließen alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie sämtliche Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Bestellung stehen, (z.B. Verpackungen, Lieferkosten etc.) ein, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
4.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten. Soweit sie nicht in der Preisdarstellung gesondert ausgewiesen ist, gilt der Preis daher als Brutto-Preis.
5.1 Die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen und Liefertermine sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, verbindlich.
5.2 Zur Wahrung der Lieferfristen und Liefertermine ist der Eingang der Ware bei der Schmoll Maschinen GmbH maßgeblich. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand fristgerecht bereitgestellt wird.
5.3 Sollte der Lieferant eine vereinbarte Lieferfrist bzw. einen Liefertermin nicht rechtzeitig einhalten, so ist er verpflichtet, die Verzögerung der Lieferungen bzw. die sonstige Terminverschiebung der Schmoll Maschinen GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung begründet keinen neuen Liefertermin durch den Lieferanten.
5.4 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der Schmoll Maschinen GmbH – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Rücktrittsrecht umfasst hierbei neben dem betroffenen Einzelvertrag bzw. Abruf auch den Rücktritt von dem zugrundeliegenden Rahmen- oder Abrufvertrag. Die Annahme verspäteter Lieferungen und Leistungen schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs nicht aus.
5.5 Bei Kurzarbeit, Betriebsunterbrechung und sonstigen Fällen der Betriebsruhe, die die Schmoll Maschinen GmbH ohne eigenes Verschulden an der Annahme der Lieferungen und Leistungen in dem betroffenen Bereich hindern, werden die Vertragspartner einen geeigneten Ersatztermin vereinbaren. Die Schmoll Maschinen GmbH wird den Lieferanten hierzu nach Möglichkeit rechtzeitig ansprechen.
5.6 Die Schmoll Maschinen GmbH ist berechtigt, im Fall von betrieblichen Erfordernissen die Zeit der Lieferung durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern, sofern dies für den Lieferanten zumutbar ist.
6.1 Die Lieferung hat an den von der Schmoll Maschinen GmbH angegebenen Bestimmungsort (Versandanschrift gemäß Bestellung) zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
6.2 Die gelieferte Ware ist ordnungsgemäß verpackt durch den Lieferanten anzuliefern. Die Verpackung muss den gesetzlichen und in der Bestellung zugrunde liegenden Verpackungsvorgaben entsprechen.
6.3 Sollten gemäß Vereinbarung zur ordnungsgemäßen Lieferung Qualitätsnachweise erforderlich sein, so ist die geschuldete Leistung erst dann erbracht, wenn diese Nachweise bei der Schmoll Maschinen GmbH vorliegen.
6.4 Alle zur ordnungsgemäßen Verbuchung der gelieferten Ware erforderlichen Dokumente, insbesondere Bestellnummer und EDV-Nummer sind auf allen Versandpapieren und Rechnungen anzugeben.
6.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Schmoll Maschinen GmbH über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn sich die Schmoll Maschinen GmbH im Annahmeverzug befindet.
7.1 Die Zahlung erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – nach 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder nach 60 Tagen netto nach Wareneingang und Erhalt der prüffähigen Rechnung des Lieferanten. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem Liefertermin und dem Erhalt der prüffähigen Rechnung. Zur Fristwahrung der Zahlung genügt die Ausführung des Überweisungsauftrages durch die jeweilige Bank.
7.2 Die Schmoll Maschinen GmbH schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Schmoll Maschinen GmbH ist berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Lieferanten gefordert nachzuweisen.
7.3 Sofern die angelieferte Ware unvollständig oder fehlerhaft sein sollte, ist der Besteller berechtigt, die geschuldete Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung seitens des Lieferanten wertanteilig einzubehalten.
7.4 Die Zahlungen seitens der Schmoll Maschinen GmbH bedeutet keine Anerkennung der Leistungen durch den Lieferanten als vertragsgemäße Leistung.
7.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Schmoll Maschinen GmbH im gesetzlichen Umfang zu.
7.6 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
8.1 Die gelieferte Ware geht spätestens mit ihrer Bezahlung in das unbeschränkte Eigentum der Schmoll Maschinen GmbH über. Auch vor Kaufpreiszahlung bleibt die Schmoll Maschinen GmbH im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung berechtigt.
8.2 Weitergehende Eigentumsvorbehalte wie verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt sind ausgeschlossen.
8.3 Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant die Ware nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
9.1 Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.
9.2 Mängel werden von der Schmoll Maschinen GmbH gerügt, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von 8 Kalendertagen ab Feststellung gerügten Mängel.
10.1 Der Lieferant hat die Ware und Dienstleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern.
10.2 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, sofort die in Ziffer 10.4 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
10.3 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf der Zustimmung der Schmoll Maschinen GmbH. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht im Gewahrsam der Schmoll Maschinen GmbH befindet, trägt der Lieferant die Gefahr.
10.4 Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so kann die Schmoll Maschinen GmbH nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.
10.5 In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall eines Verzugs des Lieferanten mit der Beseitigung eines Mangels, ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, nach vorhergehender Information des Lieferanten und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant verspätet liefert oder leistet, und die Schmoll Maschinen GmbH Mängel sofort beseitigen muss, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
10.6 Wird ein Mangel trotz der Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffern 9.1 und 9.2 erst nach der Montage bei unserem Kunden festgestellt, so können wir die zum Zwecke der Nacherfüllung entstehenden Transportkosten (Rücksendung der mangelhaften Ware durch den Kunden an uns und Übersendung einer mangelfreien Ware durch uns an den Kunden) verlangen; dies gilt auch bei einem Rücktransport aus dem Ausland und/oder einem Transport in das Ausland.
10.7 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 24 Monate ab Ablieferung oder im Fall eines Werkvertrages ab Abnahme. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt 3 Jahre ab Ablieferung oder im Fall eines Werkvertrages ab Abnahme, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr.1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung einer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung des Mängelanspruchs endet.
10.8 Hat der Lieferant entsprechend den Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen der Schmoll Maschinen GmbH zu liefern oder zu leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung und Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen der Schmoll Maschinen GmbH die in Ziffer 10.4 genannten Rechte sofort zu.
10.9 Eine Haftungsbeschränkung des Lieferanten auf den Auftragswert ist ausgeschlossen.
10.10 Die gesetzlichen Rechte der Schmoll Maschinen GmbH bleiben im Übrigen unberührt.
Der Lieferant stellt die Schmoll Maschinen GmbH von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- der Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von dem Lieferanten gelieferten Produktes gegen die Schmoll Maschinen GmbH erhebt, und erstattet die notwendigen Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung.
12.1 Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferte Ware bzw. deren Verwendung frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter, insbesondere Patenten oder Gebrauchsmustern sowie frei von Urheberrechten Dritter ist. Der Besteller ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob an der gelieferten Ware Schutzrechte Dritter bestehen.
12.2 Der Besteller ist berechtigt, etwaige Genehmigungen für Schutzrechte Dritter, die zur vertragsgemäßen Benutzung des Liefergegenstandes erforderlich sind, auf Kosten des Lieferanten einzuholen.
12.3 Der Besteller behält sich an allen dem Lieferanten zur Durchführung der Bestellung übergebenen Gegenstände, insbesondere an Unterlagen, Teilen, Plänen, Skizzen, Modellen, Werkzeugen, Fertigungsmitteln das Eigentum sowie alle an diesen übergebenen Gegenständen bestehenden gewerblichen Schutzrechte sowie Urheberrechte, inklusive darin verkörpertem Know How, vor.
13.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung mit Schmoll Maschinen GmbH bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
13.2 Die Herstellung für Dritte sowie die Schaustellung von speziell für die Schmoll Maschinen GmbH, insbesondere nach deren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen Anforderungen gefertigten Erzeugnisse bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Besteller.
13.3 Sofern der Lieferant gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt, ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, von dem Lieferanten den hierdurch entstandenen Schaden zu fordern.
14.1 Der Lieferant muss die durch die Bestellung geschuldete Leistung grundsätzlich durch sein Unternehmen erfüllen.
14.2 Die Übertragung von Leistungen auf Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Schmoll Maschinen GmbH zulässig.
15.1 Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie die sich aus dem Liefervertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen der Schmoll Maschinen GmbH und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2 Gerichtsstand ist der Sitz der Schmoll Maschinen GmbH, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Schmoll Maschinen GmbH kann auch bei dem für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gerichts klagen.
15.3 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.