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Schmoll Maschinen GmbH » Kontakt » AGB » Einkaufsbedingungen

Erfahren Sie mehr über das weltweite Servicenetzwerk von Schmoll Maschinen 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Schmoll Maschinen GmbH

Link: Allgemeine Einkaufsbedingungen als PDF herunterladen >>>

 

 

1. Allgemeines

 

(1.1) Die Schmoll Maschinen GmbH bestellt ausschließlich zu deren Allgemeinen Einkaufs-

bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen

bedürfen der Schriftform. Verkaufsbedingungen des Lieferanten oder sonstige abwei-

chende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von der Schmoll

Maschinen GmbH als Zusatz zu diesen Einkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden.

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn die Schmoll Maschinen

GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten

eine Lieferung vorbehaltlos annimmt.

 

(1.2) Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Lieferanten unter Hinweis auf seine

Verkaufsbedingungen wird hiermit von Seiten der Schmoll Maschinen GmbH ausdrücklich

widersprochen.

 

(1.3) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte

und Verträge mit dem Lieferanten.

 

 

2. Bestellung und Vertragsschluss

 


(2.1) Lieferverträge kommen durch die Bestellung und Annahme zustande. Lieferverträge

(Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

 

(2.2) Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so

ist die Schmoll Maschinen GmbH zum kostenfreien Widerruf berechtigt.

 

 

3. Umfang der Lieferungen

 


(3.1) Für den Umfang der Lieferungen sind die Angaben der Schmoll Maschinen GmbH in der

Bestellung maßgeblich. Abweichungen von der Bestellung sind deutlich zu kennzeichnen und

sind nur dann gültig, wenn die Schmoll Maschinen GmbH dies ausdrücklich genehmigt. Eine

Abweichung der Bestellung durch den Lieferanten gilt als neues Angebot, an das der Lieferant 14 Tage nach Zugang bei der Schmoll Maschinen GmbH gebunden ist.

 

(3.2) Der Lieferant ist verpflichtet, die geschuldete Leistung in vollem Umfang zu erbringen.

Teilleistungen und Teillieferungen sind nur nach vorheriger Absprache und ausdrücklicher

Zustimmung durch die Schmoll Maschinen GmbH zulässig.

 

 

4. Preise

 


(4.1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die Preise sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, Festpreise. Sie schließen alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie sämtliche Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Bestellung stehen, (z.B. Verpackungen, Lieferkosten etc.) ein, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

 

(4.2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten. Soweit sie nicht in der Preisdarstellung gesondert ausgewiesen ist, gilt der Preis daher als Brutto-Preis.

 

 

5. Lieferzeit

 


(5.1) Die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen und Liefertermine sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, verbindlich.

 

(5.2) Zur Wahrung der Lieferfristen und Liefertermine ist der Eingang der Ware bei der Schmoll Maschinen GmbH maßgeblich. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand fristgerecht bereitgestellt wird.

 

(5.3) Sollte der Lieferant eine vereinbarte Lieferfrist bzw. einen Liefertermin nicht rechtzeitig einhalten, so ist er verpflichtet, die Verzögerung der Lieferungen bzw. die sonstige Terminverschiebung der Schmoll Maschinen GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung begründet keinen neuen Liefertermin durch den Lieferanten.

 

(5.4) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der Schmoll Maschinen GmbH – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Rücktrittsrecht umfasst hierbei neben dem betroffenen Einzelvertrag bzw. Abruf auch den Rücktritt von dem zugrundeliegenden Rahmen- oder Abrufvertrag. Die Annahme verspäteter Lieferungen und Leistungen schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs nicht aus.

 

(5.5) Bei Kurzarbeit, Betriebsunterbrechung und sonstigen Fällen der Betriebsruhe, die die Schmoll Maschinen GmbH ohne eigenes Verschulden an der Annahme der Lieferungen und Leistungen in dem betroffenen Bereich hindern, werden die Vertragspartner einen geeigneten Ersatztermin vereinbaren. Die Schmoll Maschinen GmbH wird den Lieferanten hierzu nach Möglichkeit rechtzeitig ansprechen.

 

(5.6) Die Schmoll Maschinen GmbH ist berechtigt, im Fall von betrieblichen Erfordernissen die Zeit der Lieferung durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern, sofern dies für den Lieferanten zumutbar ist.

 

 

6. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

 


(6.1) Die Lieferung hat an den von der Schmoll Maschinen GmbH angegebenen Bestimmungsort (Versandanschrift gemäß Bestellung) zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

 

(6.2) Die gelieferte Ware ist ordnungsgemäß verpackt durch den Lieferanten anzuliefern. Die Verpackung muss den gesetzlichen und in der Bestellung zugrunde liegenden Verpackungsvorgaben entsprechen.

 

(6.3) Sollten gemäß Vereinbarung zur ordnungsgemäßen Lieferung Qualitätsnachweise erforderlich sein, so ist die geschuldete Leistung erst dann erbracht, wenn diese Nachweise bei der Schmoll Maschinen GmbH vorliegen.

 

(6.4) Alle zur ordnungsgemäßen Verbuchung der gelieferten Ware erforderlichen Dokumente, insbesondere Bestellnummer und EDV-Nummer sind auf allen Versandpapieren und Rechnungen anzugeben.

 

(6.5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Schmoll Maschinen GmbH über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn sich die Schmoll Maschinen GmbH im Annahmeverzug befindet.

 

 

7. Zahlung

 


(7.1) Die Zahlung erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – nach 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder nach 60 Tagen netto nach Wareneingang und Erhalt der prüffähigen Rechnung des Lieferanten. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem Liefertermin und dem Erhalt der prüffähigen Rechnung. Zur Fristwahrung der Zahlung genügt die Ausführung des Überweisungsauftrages durch die jeweilige Bank.

 

(7.2) Die Schmoll Maschinen GmbH schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Schmoll Maschinen GmbH ist berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Lieferanten gefordert nachzuweisen.

 

(7.3) Sofern die angelieferte Ware unvollständig oder fehlerhaft sein sollte, ist der Besteller berechtigt, die geschuldete Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung seitens des Lieferanten wertanteilig einzubehalten.

 

(7.4) Die Zahlungen seitens der Schmoll Maschinen GmbH bedeutet keine Anerkennung der Leistungen durch den Lieferanten als vertragsgemäße Leistung.

 

(7.5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Schmoll Maschinen GmbH im gesetzlichen Umfang zu.

 

(7.6) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

 

8. Eigentumsvorbehalt

 


(8.1) Die gelieferte Ware geht spätestens mit ihrer Bezahlung in das unbeschränkte Eigentum der Schmoll Maschinen GmbH über. Auch vor Kaufpreiszahlung bleibt die Schmoll Maschinen GmbH im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung berechtigt.

 

(8.2) Weitergehende Eigentumsvorbehalte wie verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt sind ausgeschlossen.

 

(8.3) Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant die Ware nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

 

9. Mängeluntersuchung und Mängelrüge

 


(9.1) Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht.

 

(9.2) Mängel werden von der Schmoll Maschinen GmbH gerügt, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von 8 Kalendertagen ab Feststellung gerügten Mängel.

 

 

10. Gewährleistung, Mängelhaftung

 


(10.1) Der Lieferant hat die Ware und Dienstleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern.

 

(10.2) Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, sofort die in Ziffer 10.4 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.

 

(10.3) Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf der Zustimmung der Schmoll Maschinen GmbH. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht im Gewahrsam der Schmoll Maschinen GmbH befindet, trägt der Lieferant die Gefahr.

 

(10.4) Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so kann die Schmoll Maschinen GmbH nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.

 

(10.5) In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall eines Verzugs des Lieferanten mit der Beseitigung eines Mangels, ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, nach vorhergehender Information des Lieferanten und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant verspätet liefert oder leistet, und die Schmoll Maschinen GmbH Mängel sofort beseitigen muss, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.

 

(10.6) Wird ein Mangel trotz der Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffern 9.1 und 9.2 erst nach der Montage bei unserem Kunden festgestellt, so können wir die zum Zwecke der Nacherfüllung entstehenden Transportkosten (Rücksendung der mangelhaften Ware durch den Kunden an uns und Übersendung einer mangelfreien Ware durch uns an den Kunden) verlangen; dies gilt auch bei einem Rücktransport aus dem Ausland und/oder einem Transport in das Ausland.

 

(10.7) Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 24 Monate ab Ablieferung oder im Fall eines Werkvertrages ab Abnahme. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt 3 Jahre ab Ablieferung oder im Fall eines Werkvertrages ab Abnahme, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr.1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung einer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung des Mängelanspruchs endet.

 

(10.8) Hat der Lieferant entsprechend den Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen der Schmoll Maschinen GmbH zu liefern oder zu leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung und Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen der Schmoll Maschinen GmbH die in Ziffer 10.4 genannten Rechte sofort zu.

 

(10.9) Eine Haftungsbeschränkung des Lieferanten auf den Auftragswert ist ausgeschlossen.

 

(10.10) Die gesetzlichen Rechte der Schmoll Maschinen GmbH bleiben im Übrigen unberührt.

 

 

11. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln

 


Der Lieferant stellt die Schmoll Maschinen GmbH von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- der Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines von dem Lieferanten gelieferten Produktes gegen die Schmoll Maschinen GmbH erhebt, und erstattet die notwendigen Kosten der diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

 

 

12. Schutzrechte

 


(12.1) Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferte Ware bzw. deren Verwendung frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter, insbesondere Patenten oder Gebrauchsmustern sowie frei von Urheberrechten Dritter ist. Der Besteller ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob an der gelieferten Ware Schutzrechte Dritter bestehen.

 

(12.2) Der Besteller ist berechtigt, etwaige Genehmigungen für Schutzrechte Dritter, die zur vertragsgemäßen Benutzung des Liefergegenstandes erforderlich sind, auf Kosten des Lieferanten einzuholen.

 

(12.3) Der Besteller behält sich an allen dem Lieferanten zur Durchführung der Bestellung übergebenen Gegenstände, insbesondere an Unterlagen, Teilen, Plänen, Skizzen, Modellen, Werkzeugen, Fertigungsmitteln das Eigentum sowie alle an diesen übergebenen Gegenständen bestehenden gewerblichen Schutzrechte sowie Urheberrechte, inklusive darin verkörpertem Know How, vor.

 

 

13. Vertraulichkeit

 


(13.1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die dem Lieferanten durch die Geschäftsbeziehung mit Schmoll Maschinen GmbH bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.

 

(13.2)  Die Herstellung für Dritte sowie die Schaustellung von speziell für die Schmoll Maschinen GmbH, insbesondere nach deren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen Anforderungen gefertigten Erzeugnisse bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Besteller.

 

(13.3) Sofern der Lieferant gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt, ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, von dem Lieferanten den hierdurch entstandenen Schaden zu fordern.

 

 

14. Subunternehmer

 


(14.1) Der Lieferant muss die durch die Bestellung geschuldete Leistung grundsätzlich durch sein Unternehmen erfüllen.

 

(14.2) Die Übertragung von Leistungen auf Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Schmoll Maschinen GmbH zulässig.

 

 

15. Sonstiges

 


(15.1) Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie die sich aus dem Liefervertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen der Schmoll Maschinen GmbH und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

(15.2) Gerichtsstand ist der Sitz der Schmoll Maschinen GmbH, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Schmoll Maschinen GmbH kann auch bei dem für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gerichts klagen.

 

(15.3) Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

 

Kontakt

Schmoll Maschinen GmbH
Odenwaldstraße 67
D-63322 Rödermark/Ober-Roden
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Telefon: +49 60 74 89 01-0
Fax: +49 60 74 89 01-58

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